11.01.2022

Überbrückungshilfe IV: Antragstellung ab sofort möglich

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Um die Auswirkungen bestmöglich abzumildern, können betroffene Unternehmen ab sofort die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 beantragen.

Die Überbrückungshilfe IV bietet Unternehmen, die auch im ersten Quartal 2022 von Corona-bedingten Beschränkungen betroffen sind, umfassende Unterstützung. Damit schließt sich die Überbrückungshilfe IV nahtlos an das Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus an, dessen Förderzeitraum zum 31.12.2021 ausgelaufen ist. Die Programmbedingungen sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Dementsprechend sind auch in der Überbrückungshilfe IV alle Unternehmen antragsberechtigt, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnen.

Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf und wartet mit einer Reihe von Verbesserungen auf u. a.:

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags
  • Anerkennung von Umsatzeinbrüchen infolge freiwilliger Schließungen
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen
  • Erhöhung des maximalen Förderbetrags um 2,5 Mio. Euro zwecks Ausnutzung des Beihilferahmens
  • Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte
  • Fortführung der Sonderregel für Pyrotechnik

Alle Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus sowie die konkreten Antragsbedingungen finden Sie auf der Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie auf der Programmseite der Überbrückungshilfe IV der IFB Hamburg. Anträge können über die Plattform des Bundesministeriums gestellt werden.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht bald auch die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro. Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Quelle: Pressestelle Hamburger Senat

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Ströder
Christian Ströder
Leiter Kommunikation und PR
Tel.: 040 30801-162